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WCAG 2.2 · BITV 2.0 · EN 301 549 · BFSGBarrierefreiheit als Cloud-Service

Barrierefreiheits-Referenz

Alle 87 Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.2 — verständlich erklärt, mit Praxisbeispielen und konkreten Umsetzungstipps.

87 Erfolgskriterien auf DeutschPraxisbeispiele mit fehlerhaftem und korrektem CodeKomplexität, Aufwand und betroffene Rollen pro KriteriumRelevanz für BITV 2.0, EN 301 549 und BFSG

WCAG 2.2 in Zahlen

87
Erfolgskriterien
78 aus WCAG 2.1 + 9 neue in WCAG 2.2
32
Level A
Grundlegende Barrierefreiheit
24
Level AA
Empfohlener Standard (BITV/BFSG)
31
Level AAA
Höchste Konformitätsstufe

Relevante Standards

Welcher Standard gilt für Sie?

Je nachdem, wer Ihre Webseite betreibt und wen sie sich richtet, gelten unterschiedliche Gesetze. Alle basieren auf WCAG, unterscheiden sich aber im Geltungsbereich und in Zusatzanforderungen.

BITV 2.0

Deutschland · öffentlicher Sektor

Pflicht für Bundes- und Landesbehörden

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Basiert auf EN 301 549 v3.2.1 (und damit WCAG 2.1 AA) mit 5 deutschen Zusatzanforderungen für Gebärdensprache, Leichte Sprache und Feedback.

Gilt für

Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder in Deutschland

BFSG

Deutschland · privater Sektor · seit 28.06.2025

Pflicht für Produkte und Dienstleistungen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Gilt seit 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen im privaten Sektor. Referenziert EN 301 549 v3.2.1 (und damit WCAG 2.1 AA) für die digitale Barrierefreiheit.

Gilt für

Online-Shops, Banken, Telekommunikation, E-Books, Computer, Ticketautomaten etc.

BITV 2.0

BITV-Zusatzanforderungen

Diese fünf Anforderungen gehen über WCAG 2.1 AA hinaus und gelten speziell für öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland. Sie sind im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der BITV 2.0 verankert.

B1BITV

Gebärdensprache (DGS)

Wesentliche Inhalte öffentlicher Stellen des Bundes müssen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitgestellt werden. Das betrifft Informationen zum Inhalt der Webseite und Hinweise zur Navigation.

Rechtsgrundlage: BITV 2.0 § 4

Betrifft: Redaktion, Video-Produktion

B2BITV

Leichte Sprache

Wesentliche Inhalte sind zusätzlich in Leichter Sprache bereitzustellen. Dazu gehören: Informationen zum Inhalt der Webseite, Hinweise zur Navigation und Erläuterungen zu wesentlichen Inhalten.

Rechtsgrundlage: BITV 2.0 § 4

Betrifft: Redaktion

B3BITV

Erklärung zur Barrierefreiheit

Eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit muss veröffentlicht werden. Sie enthält: Konformitätsstatus, nicht barrierefreie Inhalte, Alternativen, Feedbackmechanismus und Schlichtungsstelle.

Rechtsgrundlage: BGG § 12b, BITV 2.0 § 7

Betrifft: Redaktion, Recht

B4BITV

Feedbackmechanismus

Ein barrierefreier Feedbackmechanismus muss bereitgestellt werden. Nutzer können darüber Barrieren melden und alternative Zugänge zu nicht barrierefreien Inhalten anfordern. Antwortfrist: vier Wochen.

Rechtsgrundlage: BGG § 12b Abs. 2

Betrifft: Redaktion, Support

B5BITV

Durchsetzungsverfahren

Informationen zum Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle des Bundes müssen in der Erklärung angegeben werden, falls Beschwerden nicht zufriedenstellend bearbeitet werden.

Rechtsgrundlage: BGG § 16

Betrifft: Redaktion, Recht

Hinweis: Diese Zusatzanforderungen können mit automatisierten Tools nicht geprüft werden — sie erfordern redaktionelle Arbeit (Gebärdensprach-Videos, Leichte-Sprache-Texte) und rechtliche Prüfung.

BITV 2.0 im Gesetzestext lesen

Alle Erfolgskriterien

Alle 87 WCAG 2.2 Erfolgskriterien

Klicken Sie auf ein Kriterium, um den ausführlichen Praxisleitfaden zu öffnen.

32 Level A24 Level AA31 Level AAA

1. Wahrnehmbar

Informationen und Bestandteile der Benutzeroberfläche müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.

1.1 Textalternativen

Stellen Sie Textalternativen für jeden Nicht-Text-Inhalt zur Verfügung, damit dieser in andere Formen umgewandelt werden kann.

1.4 Unterscheidbar

Erleichtern Sie es Benutzern, Inhalte zu sehen und zu hören, einschließlich der Trennung von Vordergrund und Hintergrund.

1.4.1A
Verwendung von Farbe

Farbe wird nicht als einziges visuelles Mittel zur Informationsübermittlung verwendet.

1.4.2A
Audio-Steuerung

Wenn Audio automatisch länger als 3 Sekunden abgespielt wird, gibt es einen Mechanismus zum Pausieren oder Stoppen.

1.4.3AA
Kontrast (Minimum)

Text und Bilder von Text haben ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.

1.4.4AA
Textgröße ändern

Text kann ohne assistive Technologie auf 200 % vergrößert werden, ohne Verlust von Inhalt oder Funktionalität.

1.4.5AA
Bilder von Text

Text wird bevorzugt anstelle von Bildern von Text verwendet, um Informationen zu vermitteln.

1.4.6AAA
Kontrast (Erweitert)

Text und Bilder von Text haben ein Kontrastverhältnis von mindestens 7:1.

1.4.7AAA
Leiser oder kein Hintergrund-Audio

Bei aufgezeichneten Nur-Audio-Inhalten sind Hintergrundgeräusche ausreichend leise.

1.4.8AAA
Visuelle Darstellung

Für Textblöcke steht ein Mechanismus zur Verfügung, um verschiedene visuelle Anpassungen vorzunehmen.

1.4.9AAA
Bilder von Text (keine Ausnahme)

Bilder von Text werden nur für reine Dekoration oder wo die Darstellung wesentlich ist, verwendet.

1.4.10AA
Umbruch (Reflow)

Inhalte können ohne Informations- oder Funktionsverlust präsentiert werden, ohne Scrollen in zwei Dimensionen.

1.4.11AA
Nicht-Text-Kontrast

UI-Komponenten und grafische Objekte haben ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1.

1.4.12AA
Textabstand

Kein Verlust von Inhalt oder Funktionalität beim Ueberschreiben von Textabstandseigenschaften.

1.4.13AA
Inhalt bei Hover oder Fokus

Wenn zusätzlicher Inhalt bei Hover oder Fokus erscheint, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

2. Bedienbar

Bestandteile der Benutzeroberfläche und Navigation müssen bedienbar sein.

2.4 Navigierbar

Bieten Sie Benutzern Möglichkeiten zur Navigation, zum Auffinden von Inhalten und zur Bestimmung ihres Standorts.

2.4.1A
Blöcke umgehen

Ein Mechanismus ist verfügbar, um Inhaltsblöcke zu ueberspringen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden.

2.4.2A
Seite mit Titel versehen

Webseiten haben Titel, die Thema oder Zweck beschreiben.

2.4.3A
Fokus-Reihenfolge

Fokussierbare Komponenten erhalten den Fokus in einer Reihenfolge, die Bedeutung und Bedienbarkeit bewahrt.

2.4.4A
Linkzweck (im Kontext)

Der Zweck jedes Links kann aus dem Linktext allein oder im Kontext bestimmt werden.

2.4.5AA
Verschiedene Wege

Mehr als ein Weg ist verfügbar, um eine Webseite innerhalb einer Menge von Webseiten zu finden.

2.4.6AA
Überschriften und Labels

Überschriften und Labels beschreiben Thema oder Zweck.

2.4.7AA
Fokus sichtbar

Die Tastatur-Fokusanzeige ist sichtbar.

2.4.8AAA
Position

Informationen über die Position des Benutzers innerhalb der Webseiten sind verfügbar.

2.4.9AAA
Linkzweck (nur Link)

Der Zweck jedes Links kann aus dem Linktext allein bestimmt werden.

2.4.10AAA
Abschnittsüberschriften

Abschnittsüberschriften werden verwendet, um den Inhalt zu organisieren.

2.4.11AA
Fokus nicht verdeckt (Minimum)

Wenn eine UI-Komponente den Tastaturfokus erhält, wird sie nicht vollständig durch vom Autor erstellte Inhalte verdeckt. (Neu in WCAG 2.2)

2.4.12AAA
Fokus nicht verdeckt (Erweitert)

Wenn eine UI-Komponente den Tastaturfokus erhält, wird kein Teil davon durch vom Autor erstellte Inhalte verdeckt. (Neu in WCAG 2.2)

2.4.13AAA
Fokus-Erscheinungsbild

Fokusindikatoren müssen eine ausreichende Größe und einen Kontrast von mindestens 3:1 aufweisen, mit einer Dicke von mindestens 2 CSS-Pixeln. (Neu in WCAG 2.2)

3. Verständlich

Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein.